Das Jahr ist vorüber, und nicht alle Arbeitnehmer haben ihren jährlichen Urlaubsanspruch vollständig genutzt. Es stellt sich daher die Frage, wie mit den verbleibenden Urlaubstagen umzugehen ist – dürfen sie ins neue Jahr übernommen, verfallen oder gar ausgezahlt werden?

Hier wird erklärt, was zum Thema Resturlaub zu wissen ist, wann er verfällt und unter welchen Umständen es Ausnahmen gibt.

 

Gesetzgebung zum Erholungsurlaub

Arbeitnehmer haben laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der mindestens 24 Werktage pro Jahr beträgt, unter der Annahme einer Sechstagewoche. Hierbei gelten alle Werktage, die nicht auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fallen.

Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten mehr als dieses Minimum gewähren, was dann im Arbeitsvertrag fixiert wird. Urlaub dient der Regenerierung der Mitarbeiter, was nebenbei auch dem Arbeitgeber zugutekommt, da entspannte Mitarbeiter meist produktiver sind.

 

Behandlung von Resturlaub

In Fällen, in denen am Jahresende noch Urlaubstage offen sind, ist festzulegen, was mit diesem Resturlaub geschieht. Laut Gesetz sollte der Urlaub im selben Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG zulässig, wenn es triftige Gründe entweder seitens des Betriebs oder des Arbeitnehmers gibt.

Gründe für eine Übertragung können etwa eine Erkrankung während des Urlaubs sein, die eine Anrechnung auf den Urlaubsanspruch ausschließt, oder etwaige betriebliche Notsituationen, die die Gewährung des Urlaubs verhindern. Firmen können zudem eigene Regelungen festlegen, die eine Übertragung des Urlaubs ins neue Jahr zulassen, dabei muss dessen Verbrauch meist bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen.

 

Ausnahmen zum Verfall von Resturlaub

Sonderfälle, in denen abweichende Regelungen gelten, gibt es bei Arbeitsbeginn im Laufe des Jahres, während einer langen Erkrankung oder in der Elternzeit. Hier verfällt der Urlaubsanspruch nicht sofort.

Arbeitnehmer, die nicht ab Jahresbeginn, sondern später im Jahr ihre Stelle antreten, müssen erst eine sechsmonatige Wartezeit überstehen, um den vollen Urlaubsanspruch zu erlangen; zuvor besteht nur Anspruch auf anteiligen Teilurlaub. Bei längeren Erkrankungen bleibt der Urlaubsanspruch bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bestehen. Nach dem Mutterschutz oder der Elternzeit wird nicht in Anspruch genommener Urlaub ebenfalls ins laufende oder Folgejahr übertragen.

 

Resturlaub und Auszahlung

Eine Auszahlung des Urlaubs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich nicht vorgesehen, da Urlaub der Erholung dienen soll. Allerdings ist die Auszahlung von Resturlaub in Fällen einer baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn kein Urlaub mehr genommen werden kann. Bei einer Aufhebungsvereinbarung oder wenn der Arbeitnehmer bis zum letzten Arbeitstag benötigt wird, kann eine Auszahlung erfolgen. Die Berechnung der Abgeltung orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen der letzten 13 Wochen.